Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten richtet sich nach der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Hiernach ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter – – auf der Straße
– auf der Schiene
– auf schiffbaren Binnengewässern und
– mit Seeschiffen
umfasst verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen (§ 1 GbV).
Lediglich unter den Voraussetzungen des § 2 GbV können die hier genannte Unternehmen auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichten.
Voraussetzungen sind:
1. denen ausschließlich Pflichten als:
Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der
Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt
Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen,
Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und
als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC
zugewiesen sind,
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen
sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 t
netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der
Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach
Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der
Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von
den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code freigestellt sind,
5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-
Binnenschiffs- und Seeverkehr erstreckt, deren Menge die in Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR (1.000-Punkte-Regel) festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht
überschreitet,
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den
Bedingungen des Kapitels 3.3 (Sondervorschriften), Kapitels 3.4 (Begrenzte Mengen) und Kapitels 3.5 (Freigestellte Mengen) ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code freigestellt sind,
7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50t netto je Kalenderjahr für den
Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radio-
aktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 – 2911 (freigestellte
Versandstücke) gilt.
Zu beachten ist, dass die o.g. Freistellung auch parallel in Anspruch genommen werden können!